Ein wesentlicher Bestandteil der vorbereitenden Untersuchungen ist die Befragung der Eigentümer:innen, Bewohner:innen und Betriebsinhaber:innen im Untersuchungsgebiet.
Dabei werden mit Hilfe eines Fragebogens die vorgeschriebenen Daten erhoben, Ihre Mitwirkungsbereitschaft ermittelt und Ihre Wünsche und Anregungen entgegengenommen.
Wir bitten Sie deshalb, die Fragebögen nach Möglichkeit vollständig auszufüllen. Sollten Sie Ihr Gebäude oder Ihre Wohnung vermietet oder verpachtet haben, bitten wir Sie, gegebenenfalls fehlende Informationen bei Ihren Mieter:innen bzw. Pächter:innen einzuholen oder ihnen die Zugangsschlüssel mitzuteilen.
Den jeweiligen Zugangsschlüssel finden Sie auf dem Anschreiben, welches Sie per Post erhalten haben.
Benötigen Sie weitere Zugangsschlüssel, weil sich auf dem Grundstück mehr als ein Hauptgebäude oder mehr als ein Betrieb befinden, oder sollten Sie mehr als sechs Wohnungen in einem Gebäude besitzen, fordern Sie diese bitte an unter:
frank.friesecke@steg.de
oder
0711 | 21068 – 118
Selbstverständlich steht Ihnen Herr Dr. Friesecke auch als Ansprechpartner der STEG bei Rückfragen zu den vorbereitenden Untersuchungen bzw. zum Ausfüllen der Fragebögen gerne zur Verfügung.
Ihre Antworten werden streng vertraulich behandelt und unterliegen dem Datenschutz.
Bitte beachten Sie hierzu auch folgende Information zum Datenschutz:
2021_07_09_DSGVO_Art_13_Datenerhebung_VU_mit_Anhang_Gernsbach
Immer wieder treten im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen Beteiligte an uns heran und möchten sich über die vorbereitenden Untersuchungen und ein Sanierungsverfahren erkundigen. Wir möchten Ihnen im Folgenden eine kleine Hilfestellung geben und Ihnen die häufigsten Fragen vorab beantworten.
Mit einer Sanierungsmaßnahme werden städtebauliche Missstände beseitigt. Das Baugesetzbuch (BauGB) trifft Bestimmungen, wie ein solches Verfahren umzusetzen ist (§ 136 ff BauGB). Hier ist geregelt, dass vor Ausweisung eines Sanierungsgebiets die vorbereitenden Untersuchungen notwendig sind, um das Sanierungserfordernis darzulegen. Die vorbereitenden Untersuchungen haben mit dem Einleitungsbeschluss begonnen, der am 31.3.2021 öffentlich bekannt gemacht wurde.
Grundsätzlich müssen Eigentümer:innen und Mieter:innen notwendige Auskünfte zur Sanierungsvorbereitung erteilen (§ 138 BauGB). Aber wir setzen ganz auf Ihre freiwillige Mitwirkungsbereitschaft und freuen uns, wenn Sie auch persönlich mit uns in den Dialog treten. Mit Ihren Angaben tragen Sie zu einer Entwicklung bei, die auch Ihren Bedürfnissen entspricht.
Die von Ihnen bereitgestellten Informationen werden in nicht personalisierter Form ausgewertet und entsprechend dem Landesdatenschutzgesetz verarbeitet. Die Erkenntnisse über die Gebäude- und Bevölkerungsstruktur fließen in die Planung ein und werden für die vorbereitenden Untersuchungen verwendet. Eine Weitergabe Ihrer Daten an Dritte erfolgt nicht. Beachten Sie dazu auch die beigefügten Informationen nach Art. 13 EU-DSGVO.
Die Fragen nach den persönlichen Umständen helfen uns, die Beteiligten im Gebiet kennenzulernen. Dadurch können künftige Vorhaben besser auf die Bewohner:innen abgestimmt werden. Es gilt z. B. zu berücksichtigen, dass ältere Menschen andere Ansprüche an ihr Wohnumfeld haben als Familien, Kinder und Jugendliche.
Die STEG hat gemeinsam mit der Stadtverwaltung aufgrund planerischer Abwägung einen Vorschlag für die Abgrenzung der vorbereitenden Untersuchungen erarbeitet. Der Gemeinderat beriet und beschloss das Untersuchungsgebiet. Nach Abschluss der vorbereitenden Untersuchungen wird noch einmal die Gebietskulisse überprüft. Das heißt, die tatsächliche Sanierungsabgrenzung kann kleiner aber auch größer werden. Auch hierüber muss der Gemeinderat einen Beschluss fassen.
Die beabsichtigte Sanierungsmaßnahme hat zum Ziel, die Gernsbacher Altstadt zu stärken und gleichzeitig die Aufenthaltsqualität zu steigern. Auch die Modernisierung des Wohnungsbestandes steht im Fokus der Bemühungen. In einem Sanierungsgebiet haben Gebäudeeigentümer die Möglichkeit, für Maßnahmen, die den Sanierungsabsichten entsprechen, eine steuerliche Sonderabschreibung gemäß §§ 7 h, 10 f oder 11 a Einkommensteuergesetz in Anspruch zu nehmen. Zudem haben die Gebäudeeigentümer Aussicht auf eine finanzielle Förderung, wenn der Antrag der Stadt Gernsbach auf Aufnahme in ein Programm der Städtebauförderung erfolgreich ist.
Die Förderung von privaten Modernisierungs- oder Abbruchmaßnahmen ist erst möglich, wenn die Stadt Gernsbach für die „Altstadt II“ die Sanierungssatzung durch den Gemeinderat rechtskräftig beschlossen hat. Mit einer Beschlussfassung ist bis Ende 2021 zu rechnen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir bei diesem frühen Verfahrensstand nicht absehen können, wann dies genau der Fall sein wird. Es sind noch einige Vorbereitungen und Entscheidungen zu treffen. Sobald das Sanierungsgebiet förmlich festgelegt wurde, wird dies öffentlich bekannt gegeben.
Bitte warten Sie, bis die Sanierungssatzung rechtskräftig ist und Sie eine schriftliche Vereinbarung mit der Stadt Gernsbach über den Umfang Ihrer Maßnahme und eine etwaige Förderung getroffen haben. Maßnahmen, die ohne vertragliche Grundlage begonnen wurden, sind nicht förderfähig und nicht steuerlich begünstigt.
Falls Sie einmal unsicher sein sollten, wie eine Frage zu verstehen ist oder keine für Sie genau passende Antwort finden, dann melden Sie sich bitte bei uns. Wir helfen Ihnen gerne weiter. In der Regel genügt es aber, wenn Sie die am ehesten zutreffende Antwort ankreuzen oder eine erläuternde Anmerkung (online im Textfeld letzte Frage) dazu schreiben.
Die vorbereitende Untersuchung wird von der Stadtverwaltung koordiniert und von der STEG Stadtentwicklung GmbH aus Stuttgart mitbetreut. Die Mitarbeiter:innen der Stadtverwaltung und der STEG stehen Ihnen selbstverständlich gerne Rede und Antwort zu allen Anliegen, die die vorbereitenden Untersuchungen oder die Sanierung im Allgemeinen betreffen.
Scheuen Sie sich nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen!